Satzung

Satzung

SATZUNG DES SCHWIMMVEREINS NEPTUN 1897 e.V. KREFELD

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Der Schwimmverein Neptun 1897 e. V. Krefeld, gegründet am 18.03.1897, hat seinen Sitz in Krefeld und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Hauptzweck des Vereins ist:

  • Erteilung von Schwimmunterricht
  • Gemeinsame, regelmäßige Übungen zur Vervollkommnung in Schwimmen, Springen und
  • Wasserball
  • Entsendung befähigter Sportler zu Wettkämpfen und Meisterschaften.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Nr. 1245 eingetragen; er ist Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft.

§ 2 Politische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Die Farben des Vereins sind „Blau – Weiß“.

2. Mitgliedschaft

§ 4 Der Verein besteht aus : Ehren-, aktiven und passiven Mitgliedern. Dem Verein ist eine Jugendabteilung angegliedert.

§ 5 Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
Die Aufnahme von Jugendlichen wird von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängig gemacht.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen genaue Personalien enthalten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
Dieselbe kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit den Beschluß des Vorstandes aufheben.
Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder werden, die sich um den Verein oder um den Schwimmsport im allgemeinen verdient gemacht haben. Die Ernennung kann nur in der Jahreshauptversammlung erfolgen.
Der Übertritt aus der Jugendabteilung in die Damen- bzw. Herrenabteilung erfolgt mit dem 18. Lebensjahr.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Der Austritt aus dem Verein ist fristlos zulässig. Zur Wirksamkeit des Austrittes gehört eine schriftliche Erklärung gegen über dem Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte, die die Mitgliedschaft gewährt.

b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, sobald eine der nachstehenden

Tatsachen vorliegt :

  • Rückstand der Vereinsbeiträge nach Anmahnung für mehr als 6 Monate
  • das Fehlen oder der Verlust der zum Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft erforderlichen Eigenschaften
  • ein gröblicher Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten und Aufgaben des Vereins, gegen das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder oder gegen die “ guten Sitten „

Der Ausschluß wird vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit vorgenommen.
Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung offen.
Für das Verbleiben im Verein ist 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft

Bei Abwesenheit vom Sitz des Vereins aus besonderen Anlässen ( Bundeswehr, Studium usw. ) wird die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages ersetzt durch einen Ruhebeitrag.

§ 8 Etwaige Einnahmeüberschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 9 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Das Eintrittsgeld so wie ein Vierteljahresbeitrag sind bei Abgabe des Aufnahmegesuches zu zahlen. Bei eventueller Ablehnung des Gesuches werden die Gebühr und der Beitrag erstattet.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und ist vierteljährlich im voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
Alle Mitglieder haben das Recht, sich an den stattfindenden Vereinsveranstaltungen zu beteiligen und die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Die Grundsätze und Einschränkungen, nach welchem es geschehen kann, insbesondere für jugendliche Mitglieder, bestimmt der Vorstand.
Für die zu besetzenden Posten im Vorstand und Beirat sind die Mitglieder wählbar, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorsitzenden und der 1. Kassenwart müssen drei Jahre Mitglieder des Schwimmvereins Neptun sein und dürfen über die einfache Mitgliedschaft hinaus keine Funktion in einem anderen Schwimmverein ausüben.

§ 10 Die jeweilige Jugendordnung des Westdeutschen Schwimmverbandes, Bezirk Düsseldorf e.V., ist Bestandteil dieser Satzung und wird inhaltlich voll angewandt.

Geschäftsführung

§ 11 Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem weiterem Vorstandsmitglied.

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

1. Kassenwart und Geschäftsführer

1. Schriftführer

Jugendwart

Technischer Leiter

Dem Vorstand ist ein Beirat zur Unterstützung und Beratung angegliedert:

2. Kassenwart

2. Schriftführer

1. Schwimmwart ( Leiter der männlichen Jugendabteilung )

2.Schwimmwart ( Leiter der weiblichen Jugendabteilung )

1. Zeugwart

2. Zeugwart

Wasserballwart

Vergnügungswart

Pressewart

Die Geschäftsführung richtet sich nach einer besonderen Geschäftsordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit folgender Maßgabe:

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl scheidet der Vorstand und in den Jahren mit gerader Jahreszahl scheidet der Beirat aus.

Wiederwahl ist zulässig.

Eine Ausnahme bildet der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gewählt wird.

Der Vorstand beschließt mit 2/3 Stimmenmehrheit nach Anhörung des Beirates, der zu allen Sitzungen einzuladen ist.

§ 12 Kassenprüfung

Zur Vornahme der Kassenprüfung sind alljährlich in der Jahreshauptversammlung die Kassenprüfer zu bestellen, die dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören dürfen. Sie haben alle Eintragungen des Kassenwartes auf ihre Richtigkeit zu prüfen und der Jahreshauptversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu machen.
Eine außerordentliche Kassenprüfung können der 1. Vorsitzende oder die Kassenprüfer jederzeit vornehmen oder vornehmen lassen; bei begründetem Anlaß sind sie hierzu verpflichtet.

Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder über 18 Jahre

§ 13 Die Jahreshauptversammlung soll im 1. Quartal jeden Jahres stattfinden.

Jede Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgabe:

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer für das vergangene Geschäftsjahr die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes die Wahl des Vorstandes bzw. des Beirates

4. Anerkennung des Jugendwartes

die Wahl von Ehrenmitgliedern

die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages

die Festsetzung des Eintrittgeldes ( Aufnahmegebühr )

die Festsetzung des Ruhebeitrages

die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und des Zwecks mit 2/3 Stimmenmehrheit.

Die zu wählenden Mitglieder werden von den anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen und in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Nicht anwesende Mitglieder dürfen nicht gewählt werden.

Vierteljährlich soll eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Außerordentliche Versammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder eine Solche unter Angabe der Gründe und eigenhändiger Namensunterschrift beim Vorstand schriftlich beantragen. Dem Antrag ist dann von Seiten des Vorstandes in allerkürzester Zeit stattzugeben und eine entsprechende Versammlung einzuberufen. Dieses hat dann innerhalb von 14 Tagen zu geschehen. Soweit es sich um vermögensrechtliche Beschlüsse handelt, bedarf es der Zustimmung der folgenden Vierteljahresversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

Zu den Versammlungen werden die Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich eingeladen. In dringenden Fällen kann hier von abgewichen werden. Jede ordnungsgemäße einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse der Versammlung sind für jedes Mitgliedbindend. Wo nichts anderes gesagt ist, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über alle Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches nach Genehmigung durch die nächste Versammlung von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der nächsten entsprechenden Versammlung auszulegen. Einsprüche gegen Inhalt und Form sind evtl. unter Punkt “ Verschiedenes “ der Tagesordnung anzubringen.

Satzungsänderungen

§ 14 Änderungen und Ergänzungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden vor genommen werden. Satzungsänderungen erhält jedes Mitglied schriftlich zugestellt.

Auflösung des Vereins

§ 15 Die Auflösung, Fusion oder Namensänderung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 7/8 aller Stimmberechtigten in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung sich dafür erklären. Das gleiche gilt beim Verkauf, Tausch oder Aufgabe des vereinseigenen Sommerbades, Krefeld-Fischeln Mühlenfeld.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, Stadtamt für Leibesübungen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Schwimmsports oder der Jugendpflege zu verwenden hat.
Die Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 20.03.1981 genehmigt worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zugleich verlieren alle bisherigen Satzungen oder Nachträge ihre Gültigkeit.