Geschäftsordnung des SV Neptun 1897 e.V. Krefeld
- 1 Geltungsbereich
- Der Verein, gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
- Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung können Nichtmitglieder bzw. die Öffentlichkeit zugelassen werden.
- 2 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes richtet sich nach der Satzung.
- 3 Sitzungen des Vorstands (Geschäftsführender Vorstand / Beirat)
- Vorstandssitzungen werden vom Vorstand einberufen, und zwar so oft es die Geschäftslage verlangt.
- Sie sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden.
- In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden.
- Die Anträge sind an den Geschäftsführer mit der Begründung zu richten, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.
- 4 Tagesordnung
Die vorgesehenen Tagesordnungspunkte werden vom Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden aufgestellt und mit dem Termin der Vorstandssitzung an die Mitglieder des Vorstands sowie des Beirats versandt.
- Zusätzliche Punkte zur Tagungsordnung sind durch die Vorstands-/Beiratsmitglieder bis 2 Wochen vor dem Sitzungstermin beim Geschäftsführer postalisch oder per E-Mail einzureichen.
- Die Einladung mit allen Tagesordnungspunkten ist den Vorstands-/Beiratsmitgliedern 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich per Post oder e-mail mitzuteilen.
- Von dieser Vorgehensweise kann nur ausnahmsweise in besonderen, notwendigen Fällen abgewichen werden.
- 5 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.
- Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen Themen sind absolut vertraulich zu behandeln.
- 6 Sitzungsleitung
Die Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Sollte
der 1. Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem 2.Vorsitzenden.
- 7 Beschlussfähigkeit
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsleiter festzustellen.
- 8 Beratungsgegenstand
Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.
In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden.
Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.
- 9 Abstimmung
Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen – Zuruf – schriftliche Abstimmung).
Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit.
Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.
- 10 Niederschrift
Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer schriftlich in einem Protokoll festzuhalten.
Hieraus muss ersichtlich sein, wer an der Sitzung teilgenommen hat.
Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
Auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung ist diese Niederschrift zu verlesen und gegen Einwände zur Abstimmung zu stellen.
Bestehen keine Einwände, ist die Niederschrift damit angenommen.
- 11 Versammlungsleitung
- Der 1. Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
- Bei Verhinderung des Versammlungsleiters sowie des satzungsmäßigen Vertreters, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
- Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
- Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragter prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung.
- Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge kann nur die Versammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit entscheiden.
- 12 Worterteilung und Rednerfolge
- Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
- Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
- Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.
- Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall auch außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
- 13 Anträge
- Anträge müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen.
- Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen.
- Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.
- 14 Dringlichkeitsanträge
In der Mitgliederversammlung können nur Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die beschlussfähige Versammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit zustimmt. Die Dringlichkeit ist vom Antragsteller entsprechend zu begründen.
- 15 Abstimmungen
- Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
- Der Versammlungsleiter muss vor der Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
- Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.
- Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme zu Änderungen der Tagesordnung oder zu Dringlichkeitsanträgen, entscheidet die einfache Mehrheit.
- Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
- 16 Wahlen
- Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden, sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
- Die Wahlen sind offen und in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
- Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen.
- Das Wahlergebnis wird für das Protokoll schriftlich festgehalten.
- Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder Abteilungen während einer Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
- 17 Protokolle
Protokolle und Niederschriften sind vom 1. Schriftführer oder Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- 18 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Vorstandssitzung am 19. Februar 2025 einstimmig beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Stand: 19.02.2025